6. Gesuch
Der/die Leihnehmer/in muss dieses Leihgesuch, samt definitiver Lehgabenliste, drei Monate vor der Eröffnung der Ausstellung oder einer
anderen Veranstaltung, für welche die Leihgaben benötigt werden, bei der NB elektronisch einreichen.
6.1 Leihbedingungen, Sorgfaltspflicht und Haftung
6.1.1 Zustandsbericht
Der Zustandsbericht dokumentiert den Zustand der Leihgabe im Zeitpunkt der Übergabe an den vom/von der
Leihnehmer/in beauftragte Transporteur. Dieser übergibt die Leihgabe nach erfolgtem Transport der/des
Leihnehmer/in. Der/die Leihnehmer/in prüft, ob der Zustand der Leihgabe den Angaben im Zustandsbericht
entspricht. Falls er/sie einen Schaden feststellt, muss der/die Leihnehmer/in der NB sofort Anzeige davon machen.
Versäumt der/die Leihnehmer/in die Anzeige, so gilt die Leihgabe entsprechend dem Zustandsbericht als genehmigt.
6.1.2 Während der Leihdauer
Der/die Leihnehmer/in verpflichtet sich, die Leihgabe während der ganzen Leihdauer sachgerecht zu behandeln.
Die während der Leihdauer im Zusammenhang mit der Leihgabe entstandenen Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten
trägt der/die Leihnehmer/in. Er/sie instruiert alle Personen, die Zugang zur Leihgabe haben, über den
sachgerechten Umgang mit der Leihgabe.
6.1.3 Vorgehen im Schadensfall
Wenn sich während der Leihdauer ein Schadensfall ergibt, muss der/die Leihnehmer/in der NB sofort Anzeige
davon machen. Der/die Leihnehmer/in fertigt dann über den Schadenshergang auf eigene Kosten einen Bericht
an und legt über den Schaden ein fotografisches Protokoll an.
6.1.4 Rückgabe
Nach erfolgter Ausstellung gibt das Transportunternehmen die Leihgabe wieder an die NB zurück. Diese prüft,
ob der Zustand der Leihgabe dem Zustandsbericht entspricht. Falls sie einen Schaden feststellt, macht sie dem/der
Leihnehmer/in sofort Anzeige davon. Der/die Leihnehmer/in haftet für den von ihr bzw. vom Transportunternehmen
verschuldeten Schaden bis zum angegebenen Versicherungswert. Falls die Leihnehmer/in die Leihgabe später als
vereinbart zurückgibt, muss sie dies der NB sofort melden. Die NB kann der/die Leihnehmer/in daraufhin eine
angemessene Nachfrist zur Rückgabe setzen. Wird keine Nachfrist zur Rückgabe gesetzt, haftet der/die
Leihnehmer/in für den Verspätungsschaden wie auch für den Zufall.
6.1.5 Rücktritt
Bei Nichtbefolgung der im vorliegenden Leihvertrag statuierten Bestimmungen kann die NB sofort vom Vertrag
zurücktreten, die Leihgabe auf Kosten des/der Leihnehmer/in zurücknehmen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
6.2 Reproduktion
Der/die Leihnehmer/in darf ohne schriftliche Zustimmung der NB die Leihgabe weder reproduzieren noch entgegen
der vertraglichen Vereinbarung verwenden.
6.3 Kennzeichnung
Der/die Leihnehmer/in kennzeichnet die Leihgabe in den Ausstellungsbeschriftungen, dem gedruckten Katalog sowie
sonstigen Veröffentlichungen als Eigentum der NB. Der/die Leihnehmer/in stellt der NB kostenlos ein Belegexemplar des Kataloges zu.
6.4 Zutritts- und Besichtigungsrecht
Die NB kann die entsprechende Sache am jeweiligen Ausstellungs- und Aufbewahrungsort besichtigen und das
Einhalten der vereinbarten Bedingungen überprüfen.
6.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Bern.
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